Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 26 Eigentümer- und Anliegergebrauch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 41
Nach Gewicht
- VG Köln, 25.03.2013 – 14 K 6006/12Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 20.05.2010 – 3 S 1253/08Zitiert von 13
- BVerwG, 18.11.2010 – 7 B 23/10Fragen des auslaufenden Rechts und Zulassung der Grundsatzrevision; Wasserentnahme; EigentümergebrauchZitiert von 18
- VG Sigmaringen, 11.07.2019 – 3 K 6879/17Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 02.04.2003 – 6 L 1413/01
- VG Düsseldorf, 02.04.2003 – 6 L 1504/01
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2024 – OVG 11 B 8/20Zitiert von 1
- VG Trier, 01.07.2024 – 9 K 4815/23.TRZitiert von 2
- BVerwG, 17.05.2024 – 3 B 1/23Genehmigungsvorbehalt für den Betrieb einer Bernsteinförderanlage auf einem EigentümergewässerZitiert von 3
41 Entscheidungen zu § 26 WHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/26#abs-1 (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht erforderlich für die Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder die durch ihn berechtigte Person für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Der Eigentümergebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. § 25 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/26#abs-2 (2) Die Eigentümer der an oberirdische Gewässer grenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) dürfen oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maßgabe des Absatzes 1 benutzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/26#abs-3 (3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewässern, die der Schifffahrt dienen oder künstlich errichtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 nicht statt.